LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2001
10 TaBV 38/01
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 527
NZA-RR 2002, 251
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 71/00

Internetanschluss für Betriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 10 TaBV 38/01

DRsp Nr. 2003/4868

Internetanschluss für Betriebsrat

»1. Auch nach der Neufassung des § 40 II BetrVG ist zu prüfen, ob ein Internetanschluss für die Betriebratsarbeit "erforderlich" ist. 2. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 II BetrVG verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Internetanschluss mit eigener E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen hat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 270 Arbeitnehmer. Am 17.08.2000 fasste der Betriebsrat den Beschluss, dass der im Betriebsratsbüro bereits bestehende PC mit einem Internetanschluss und einer eigenen E-Mail-Adresse auszustatten sei. Die Arbeitgeberin ist hierzu nicht bereit.