LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.07.2014
16 TaBV 92/13
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/13

Internetanschluss; Telefonanschluss; uneingeschränkter Internetzugang - Bereitstellung eines separaten Telefon und Internetanschlusses

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 16 TaBV 92/13

DRsp Nr. 2014/12877

Internetanschluss; Telefonanschluss; uneingeschränkter Internetzugang - Bereitstellung eines separaten Telefon und Internetanschlusses

1. Der Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs des Betriebsrats kann durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begegnet werden und erfordert keinen separaten Telefon und Internetanschluss des Betriebsrats. 2. Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.06.2013 - 5 BV 5/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über einen separaten Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat, hilfsweise über einen uneingeschränkten Internetzugang.

Der Arbeitgeber, der zum Konzern der M. AG, W-Stadt gehört, unterhält neben seinem Betrieb an seinem Sitz in X-Stadt mit circa 165 Arbeitnehmern einen Betrieb in A-Stadt mit circa 65 Arbeitnehmern, in dem der antragstellende fünfköpfige Betriebsrat gewählt ist.