LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2015
5 Sa 10/15
Normen:
BGB § 280; BGB § 626; ZPO § 717;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1804/14

Internetnutzung; Kündigung; Schadensersatz; Außerordentliche Kündigung; private Internetnutzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 10/15

DRsp Nr. 2016/996

Internetnutzung; Kündigung; Schadensersatz; Außerordentliche Kündigung; private Internetnutzung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. November 2014, Az. 2 Ca 1804/14, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 387,69 Urlaubsabgeltung nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2014 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung für den Monat April 2014 zu erteilen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Auf die erstinstanzliche Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 865,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2014 zu zahlen.

II.

Auf die zweitinstanzliche Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten € 3.329,36 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2015 zurückzuzahlen.

III.

Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.

IV. V.