LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2011
10 TaBV 1984/10
Normen:
GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 79 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 5; BDSG § 1 Abs. 3 S. 1; BDSG § 3 Abs. 1; BDSG § 9 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG -VV Nr. 2302; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 359
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 22183/09

Internetzugang des Betriebsrats in eigenen Räumlichkeiten ohne personalisierte Anmeldung einzelner Betriebsratsmitglieder; Selbstbestimmung des Betriebsrats über datenschutzrechtliche Einzelheiten seiner Arbeit; Freistellung von Anwaltskosten zur außergerichtlichen Geltendmachung des Internetzugangs; Höhe der Geschäftsgebühr in unterdurchschnittlichem Fall

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 1984/10

DRsp Nr. 2011/6569

Internetzugang des Betriebsrats in eigenen Räumlichkeiten ohne personalisierte Anmeldung einzelner Betriebsratsmitglieder; Selbstbestimmung des Betriebsrats über datenschutzrechtliche Einzelheiten seiner Arbeit; Freistellung von Anwaltskosten zur außergerichtlichen Geltendmachung des Internetzugangs; Höhe der Geschäftsgebühr in unterdurchschnittlichem Fall

1. Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein. 2. Aufgrund des Strukturprinzips der Betriebsverfassung, das jede Betriebspartei ihre Sachen selbst regelt, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes für die Arbeit am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet. 3. Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen. 4. Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz1 Abs. 3 BDSG).