LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2021
19 Sa 7/21
Normen:
BGB § 202 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 22/20

Intransparenz von arbeitsvertraglichen Ausschluss- und VerfallfristenKeine Geltung von Ausschussfristen für zugesagte und anerkannte Ansprüche durch ArbeitgeberPrüfung der Unwirksamkeit von arbeitsvertraglichen AGB-Klauseln anhand des Verständnisses des Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 19 Sa 7/21

DRsp Nr. 2021/15403

Intransparenz von arbeitsvertraglichen Ausschluss- und Verfallfristen Keine Geltung von Ausschussfristen für zugesagte und anerkannte Ansprüche durch Arbeitgeber Prüfung der Unwirksamkeit von arbeitsvertraglichen AGB-Klauseln anhand des Verständnisses des Arbeitnehmers

Eine allgemeine Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag, die eine Verfallfrist/Ausschlussfrist zum Gegenstand hat, ist nicht deshalb intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und unwirksam, weil sie Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausdrücklich ausnimmt, deren Erfüllung der Arbeitgeber zugesagt oder die er anerkannt oder streitlos gestellt hat. Ohne weitere Anhaltspunkte im Wortlaut ist die Klausel nicht irreführend hinsichtlich der wahren Rechtslage und suggeriert dem verständigen Arbeitnehmer auch nicht, er müsse den Anspruch auch in den genannten Fällen geltend machen (Abgrenzung zu BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 44/19 -).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 09. November 2020 - 11 Ca 22/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist noch nach Erledigterklärung im Übrigen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Streit.