Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG verdeutlicht einmal mehr, dass es nicht seine Aufgabe ist, über Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu befinden - für eine Feststellungsklage braucht es ein besonderes Interesse und dieses besondere Interesse muss der Kläger darlegen. Tut er das - wie im vorliegenden Fall trotz mehrerer Hinweise nach § 139 ZPO - nicht, wird das Gericht gegen ihn entscheiden (müssen). Die Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei sind daher gut beraten, auf die Hinweise des Gerichts zu achten und ausführlich zu dem besonderen rechtlichen Interesse vorzutragen.
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