Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
§ 4 Satz 1 KSchG ist für eine Klage - zumal des Arbeitgebers - gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung des Fortbestands eines vergangenen Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Termin bedarf es eines besonderen rechtlichen Interesses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Aus der erstrebten Feststellung müssen sich konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während des Rechtsstreits zu einem vergangenen wird.
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