III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte zunächst fest, dass § 4 KSchG für eine Klage - zumal des Arbeitgebers - gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig sei und legte den Antrag insgesamt - nur - als Feststellungsklage (§ 256 ZPO) aus, mit der der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum 30.06.2018 festgestellt werden sollte. Für diesen Antrag fehlte dem Kläger indes das rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.