II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Der beklagte Arbeitnehmer war beim Kläger angestellt gewesen und hatte auf dessen Kosten eine Fortbildung absolviert. Hierzu hatten die Parteien eine Rückzahlungsregelung getroffen, nach der der Beklagte bei Eigenkündigung Fortbildungskosten zurückzahlen sollte, sofern der Kläger keine Veranlassung zur Kündigung gegeben hatte.

Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich "zum 31.03.2018" gekündigt. Nachdem der Kläger daraufhin erklärte, dass das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist erst zum 30.06.2018 enden könne und er den Lohn um die aus seiner Sicht zurückzuzahlenden Fortbildungskosten gekürzt hatte, kündigte der Beklagte wegen der Vergütungsabzüge außerordentlich, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Der Kläger hielt die außerordentliche Eigenkündigung für unwirksam und erhob Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung beendet wurde, sondern durch die ordentliche Kündigung mit Ablauf des 30.06.2018.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage durch Teilurteil stattgegeben, das LAG hatte sie auf die Berufung des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Das BAG hielt die Revision des Klägers für unbegründet und bestätigte die Entscheidung des LAG.