Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Erst seit 2005 besteht die Möglichkeit, eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde die Teilzeitausbildung in § 7a BBiG neu geregelt. Die Entscheidung stellt klar, dass die Kürzung der für Vollzeitauszubildende vorgesehenen Vergütung rechtmäßig ist - auch wenn Voll- und Teilzeitauszubildende gleichermaßen zum Besuch der Berufsschule verpflichtet sind. Seit dem 01.01.2020 ergibt sich dies ausdrücklich aus § 17 Abs. 5 BBiG.
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