IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Mit seiner Entscheidung führt das BAG die Rechtsprechung mehrerer LAGs1) zu einem sehr weiten Einstellungsbegriff fort. Dieser führt nicht nur in Matrixstrukturen, sondern überall dort zu einer Mitbestimmungspflicht nach § 99 BetrVG, wo Führungskräfte die disziplinarische Verantwortung für Arbeitnehmer anderer Betriebe übernehmen und hierbei daran mitwirken, den Zweck des weiteren Betriebs zu verwirklichen. Man mag die Entscheidung im Ergebnis für problematisch halten, insbesondere in Bezug auf die schon oben angedeuteten Themen der Schwellenwerte, der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, zu der sich das BAG ausdrücklich nicht positioniert hat. Nach den sehr eindeutigen Urteilsgründen sollte eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG aber auch dann in Betracht gezogen werden, wenn die Übernahme von Führungsaufgaben für Mitarbeiter eines anderen Betriebs nicht mit einer Verlagerung des Arbeitsplatzes der Führungskraft verbunden ist.