IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hält mit dieser Entscheidung ausdrücklich nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest,1) wonach noch nicht einmal das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers beim Arbeitsamt als arbeitssuchend das Merkmal des böswilligen Unterlassens erfüllte. Nach der älteren Rechtsprechung traf den Arbeitnehmer keine Obliegenheit, die Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Der nun zuständige 5. Senat des BAG hält vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage, die den Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 5 SGB III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit verpflichtet, an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

Interessant sind die Ausführungen des BAG zur weiteren Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nachdem der Arbeitnehmer die begehrten Auskünfte über die Vermittlungsvorschläge erteilt hat: Hiernach kann/muss der Arbeitgeber Indizien für die Zumutbarkeit der Vermittlungsvorschläge und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigem Verdienstes vortragen. Im Wege der abgestuften Beweislast obliegt es dann dem Arbeitnehmer, den Indizien entgegenzutreten und darzulegen, weshalb es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist bzw. ein solcher unzumutbar war.