Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien streiten nach Abschluss eines für den klagenden Arbeitnehmer erfolgreichen Kündigungsschutzverfahrens noch über Annahmeverzugslohn und den widerklagend geltend gemachten Auskunftsanspruch des Arbeitgebers, mit dem dieser erfahren möchte, welche Vermittlungsvorschläge unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung dem Kläger während des Annahmeverzugszeitraums von der Agentur für Arbeit und vom Jobcenter unterbreitet worden waren.
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