III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat sich zunächst damit auseinandergesetzt, ob über die Widerklage der Beklagten durch Teilurteil entschieden werden durfte, obwohl die beiden selbständigen prozessualen Ansprüche (Zahlungsklage des Klägers und Widerklage auf Auskunft der Beklagten) materiellrechtlich miteinander verzahnt sind, weil die von der Beklagten verlangte Auskunft Grundlage für die Begründung ihrer gem. § 11 Nr. 2 KSchG erhobenen Einwendungen gegen den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch sind. Das Arbeitsgericht habe durch Teilurteil entscheiden dürfen, da der Auskunftsanspruch lediglich der Vorbereitung der in § 11 Nr. 2 KSchG gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Einwendungen gegen den Annahmeverzugslohnanspruch diene. Folglich sei die Auskunft nicht der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits, sondern ein Hilfsmittel zur Abwehr der Zahlungsklage. Ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über die Auskunftsklage und dem Urteil über den Zahlungsanspruch werde jedenfalls dann vermieden, wenn der verbleibende Rechtsstreit - wie hier - gem. § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt werde.