IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Einsicht des Betriebsrats in Entgeltlisten ist häufiger Anlass für Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Betriebsräte haben regelmäßig den Wunsch, Entgeltlisten zur eigenen weiteren Verwendung und Auswertung zu erhalten. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist insofern jedoch sehr eindeutig: Der Betriebsrat kann lediglich die Einsicht in die bereits existierenden Listen erhalten. Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss oder - wenn ein solcher nicht gebildet ist - der Betriebsratsvorsitzende oder ein vom Betriebsrat bestimmtes Mitglied, die Entgeltlisten ansehen und sich Notizen machen darf. Die Listen dürfen jedoch nicht in die Verfügungsgewalt des Betriebsrats gelangen. Arbeitgeber sind auch - schon unter Datenschutzaspekten - gut beraten, sich eng an diesen Grundsätzen zu orientieren und dem Betriebsrat nicht freiwillig mehr Informationen über die Beschäftigten zu überlassen als notwendig und vom Gesetz vorgesehen. Datenschutz- und Betriebsverfassungsgesetz sind an dieser Stelle so verzahnt, dass dem Betriebsrat nur die personenbezogenen Daten der Beschäftigten überlassen werden dürfen, die er nach der Konzeption des BetrVG für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.