BAG - Urteil vom 06.11.1996
10 AZR 437/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV über Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk NRW vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Rheine, vom 15.03.1996vom 28.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1457/95 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 124/95

Jahessonderzuwendung: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 437/96

DRsp Nr. 2001/5751

Jahessonderzuwendung: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub

Nach § 2 Abs. 4 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk NRW i.d.F. v 17.12.1992 erhalten Arbeitnehmer/-innen, die sich im Erziehungsurlaub befinden, eine Weihnachtszuwendung nur im ersten Jahr des Erziehungsurlaubs. Dies ergibt sich aus dem Willen der Tarifvertragsparteien und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 4 TV-Weihnachtszuwendung.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV über Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk NRW vom 17.12.1992 § 2 Abs. 4; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1994.

Die Klägerin war seit dem 18. April 1984 im Friseurbetrieb des Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildende, dann als Friseuse.

Auf das Arbeitsverhältnis fand im Klagezeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen an Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Land Nordrhein-Westfalen (gültig ab 1. Januar 1993) vom 17. Dezember 1992 (im folgenden: TV-Weihnachtszuwendung) Anwendung.

Dieser Tarifvertrag lautet, soweit vorliegend von Interesse:

"§ 2

Anspruchsvoraussetzung

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er/sie

a) am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und