LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.09.2010
5 Sa 19/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1056/09

Jahresleistungsprämie in Abhängigkeit erreichter Anwesenheitsstunden; Auslegung eines Änderungsvertrages zum Freiwilligkeitsvorbehalt für sonstige Gratifikation; unwirksamer Widerruf einer mit Steuerungsfunktion ausgelobten Anwesenheitsprämie; unwirksame Anrechnung der Anwesenheitsprämie auf Tariflohnerhöhung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 19/10

DRsp Nr. 2011/2754

Jahresleistungsprämie in Abhängigkeit erreichter Anwesenheitsstunden; Auslegung eines Änderungsvertrages zum Freiwilligkeitsvorbehalt für "sonstige Gratifikation"; unwirksamer Widerruf einer mit Steuerungsfunktion ausgelobten Anwesenheitsprämie; unwirksame Anrechnung der Anwesenheitsprämie auf Tariflohnerhöhung

1. Eine Jahresleistungsprämie in Abhängigkeit erreichter Anwesenheitsstunden ist keine unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt "sonstige Gratifikation", wenn dem von der Arbeitgeberin ausgelobten Vergütungsbestandteil nach Sinn und Zweck eine Steuerungsfunktion zukommt, die von einer besseren Vergütung tatsächlich abgeleisteter Arbeitsstunden ausgeht. 2. Bekommt ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung, wenn er tatsächlich die Arbeit antritt und sie bis Feierabend durchführt, kann das dazu führen, Fehlzeiten zu reduzieren; wenn auch wegen der nur geringen Höhe des Stundenaufschlags ("0,10 EUR Jahresleistungsprämie auf alle geleisteten Stunden des Kalenderjahres") die Steuerungsfunktion nur eingeschränkt wirksam sein mag, ändert dies jedoch nicht an dem Charakter der Zahlung, insbesondere wenn eine andere Zweckbestimmung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.