LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.04.2008
1 Sa 324/07
Normen:
TVöD § 20 Abs. 1 ; TVÜ VKA § 20 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 362/07

Jahressonderzuwendung im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 324/07

DRsp Nr. 2008/14484

Jahressonderzuwendung im öffentlichen Dienst nach Übergangsrecht

»Die Zahlung einer Jahreszuwendung im Geltungsbereich des TVöD richtet sich für das Jahr 2006 ausschließlich nach § 20 TVöD in Verbindung mit § 20 TVÜ VKA.«

Normenkette:

TVöD § 20 Abs. 1 ; TVÜ VKA § 20 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Jahressonderzuwendung für das Jahr 2006 an den Kläger in Höhe von 1.498,04 EUR.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Rettungsschwimmer beschäftigt. Am 15.02.2003 schlossen die Parteien nachfolgenden "Änderungsvertrag":

"Zwischen

der Stadt O K

vertreten durch den Bürgermeister (Arbeitgeber)

und

Herrn V N

wohnhaft in R, F...straße 2a (Arbeitnehmer)

geboren am 26.05.1968 in Kühlungsborn

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 26.11.1991 auf Grund der Stilllegung der Meerwasserschwimmhalle folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

Herr V N wird ab 01.03.2004 als nicht vollbeschäftigter Angestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes als Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: