BAG - Urteil vom 10.07.1996
10 AZR 204/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; RTV (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk vom 06.05.1992) § 35 Nr. 6; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 7 Sa 1346/95 - 1996-02-21,
ArbG Wiesbaden, vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1284/95

Jahrssonderzahlung: Anspruch bei Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 204/96

DRsp Nr. 2001/14964

Jahrssonderzahlung: Anspruch bei Erziehungsurlaub

Es folgt weder aus einer ausdrücklichen Bestimmung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk vom 6. Mai 1992 (RTV) noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des RTV, dass der Anspruch auf die Jahressondervergütung entfällt oder gekürzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum Erziehungsurlaub genommen und demzufolge keine Arbeitsleistung erbracht hat.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; RTV (Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk vom 06.05.1992) § 35 Nr. 6; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Jahressondervergütung für das Jahr 1994.

Die Klägerin ist seit dem 30. Oktober 1990 als Reinigungskraft bei der Beklagten, einem Gebäudereinigungsunternehmen, beschäftigt. Sie arbeitete acht Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 13,98 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk Anwendung.