I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 -
Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 -
Es wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss nach § 106 Absatz 1 BetrVG zu bilden.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) und in diesem Zusammenhang darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG ist.
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