LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2021
21 TaBV 504/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 12
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 5279/19

Journalistische Unterstützung anderer Unternehmen nicht als Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG definierbarKein Tendenzunternehmen bei fehlenden tendenzbezogenen Zielen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 21 TaBV 504/21

DRsp Nr. 2022/3477

Journalistische Unterstützung anderer Unternehmen nicht als Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG definierbar Kein Tendenzunternehmen bei fehlenden tendenzbezogenen Zielen

Unternehmen, die lediglich andere Unternehmen kommunikativ bei deren Darstellung nach außen sowie innerhalb des Unternehmens unterstützen, verfolgen keine eigene geistig-ideelle Zielsetzung und sind deshalb kein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Absatz 1 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit journalistischer Mittel und Methoden bedienen.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 - 11 BV 5279/19 - wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 - 11 BV 5279/19 - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat befugt ist, einen Wirtschaftsausschuss nach § 106 Absatz 1 BetrVG zu bilden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) und in diesem Zusammenhang darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG ist.