LAG München - Urteil vom 15.09.2015
7 Sa 190/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1581/14

Jubiläumszahlung mit Prämie für EinkommensverzichtUnbegründete Zahlungsklage auf Prämienzahlung bei unerheblichen Darlegungen zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG München, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 190/15

DRsp Nr. 2016/3102

Jubiläumszahlung mit Prämie für Einkommensverzicht Unbegründete Zahlungsklage auf Prämienzahlung bei unerheblichen Darlegungen zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht der Arbeitgeberin nur dort ein, wo die Arbeitgeberin durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk und eine eigene Ordnung schafft; ein Anspruch ist demnach ausgeschlossen, wenn die Arbeitgeberin keine eigene gestaltende Entscheidung trifft sondern in bloßem Normvollzug handelt, der wie auch die bloße Vertragserfüllung keine verteilende Entscheidung enthält. 2. Eine Sonderzahlung darf ohne Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einer Gruppe von Beschäftigten vorenthalten werden, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich von Nachteilen derjenigen Beschäftigten dient, die mit der Arbeitgeberin ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbart haben; eine auf den Ausgleich schlechterer Arbeitsbedingungen gerichtete Sonderzahlung darf jedoch nicht zu einer Überkompensation führen, da insoweit kein sachlicher Grund besteht, der anderen Gruppe diese Leistung vorzuenthalten.