BAG - Beschluss vom 06.11.1996
7 ABR 53/95
Normen:
BetrVG § 78a ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 8 TaBV 41/95 - 1995-09-19,
ArbG Mönchengladbach, vom 23.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/95

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung - Schaffung eines Arbeitsplatzes durch Überstundenabbau

BAG, Beschluss vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 53/95

DRsp Nr. 2002/7587

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung - Schaffung eines Arbeitsplatzes durch Überstundenabbau

1. Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in einem nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnis kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, wenn beim Abschluss der Ausbildung kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Für die Feststellung, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht, sind regelmäßig die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen (im Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972). 2. Die Zumutbarkeitsbegriffe in § 626 Abs. 1 BGB und in § 78a Abs. 4 BetrVG 1972 sind inhaltlich nicht identisch (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972). 3. Ist ein Auszubildender (hilfsweise) bereit, zu anderen als den sich aus § 78a ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, so muß er dies dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Erklärung nach § Abs. , spätestens mit seinem Übernahmeverlangen nach § Abs. , mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren genügt nicht.