VG Freiburg - Urteil vom 22.04.2015
4 K 2273/13
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 2; SBG VIII § 93 Abs. 3;

Jugendhilfe - Kostenbeitrag; Anfechtung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Allgemeine Lebenshaltungskosten; Schuldverpflichtungen; Selbstgenutztes Wohneigentum; Fremdgenutztes Wohneigentum

VG Freiburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 2273/13

DRsp Nr. 2015/8050

Jugendhilfe - Kostenbeitrag; Anfechtung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Allgemeine Lebenshaltungskosten; Schuldverpflichtungen; Selbstgenutztes Wohneigentum; Fremdgenutztes Wohneigentum

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. Die allgemeinen Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Unterkunftskosten muss der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags und der 25-prozentigen Kürzungspauschale verbleibenden Einkommen bestreiten. Die Mutter eines Kostenbeitragspflichtigen ist gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Kind nachrangig unterhaltsberechtigt, ein ihr zugewandter Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für eine zugunsten des Kindes bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren. Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum sind grundsätzlich nicht vom Einkommen abzuziehen, soweit diese Schuldverpflichtungen entsprechende Mietkosten nicht übersteigen.