Jugendhilferecht - Allgemeine Leistungsklage; Erstattungsanspruch; Beginn der Leistung; Unterbrechung der Leistung; Verwaltungskostenzuschlag
VG Freiburg, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 2516/12
DRsp Nr. 2015/5056
Jugendhilferecht - Allgemeine Leistungsklage; Erstattungsanspruch; Beginn der Leistung; Unterbrechung der Leistung; Verwaltungskostenzuschlag
Zulässigkeit einer (auf eine Geldzahlung gerichteten) allgemeinen Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.Enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine einschlägige spezielle Kostenerstattungsregelung, so ist auf die allgemeinen Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 102 ff., insbesondere § 105 Abs. 1 Satz 1, SGB X) über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen.Zum Beginn einer neuen Leistung im Sinne von § 86SGB VIII.Hier: - Übergang von sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31SGB VIII) auf intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35SGB VIII) - keine neue Leistung;- Übergang von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35SGB VIII) auf Erziehung/Betreuung in einer Tagesgruppe (§ 32SGB VIII) - neue Leistung.Eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei der Beurteilung, ob eine neue Leistung beginnt, außer Betracht zu bleiben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.