VG Freiburg - Urteil vom 13.02.2014
4 K 2516/12
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 2; SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 111;

Jugendhilferecht - Allgemeine Leistungsklage; Erstattungsanspruch; Beginn der Leistung; Unterbrechung der Leistung; Verwaltungskostenzuschlag

VG Freiburg, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 2516/12

DRsp Nr. 2015/5056

Jugendhilferecht - Allgemeine Leistungsklage; Erstattungsanspruch; Beginn der Leistung; Unterbrechung der Leistung; Verwaltungskostenzuschlag

Zulässigkeit einer (auf eine Geldzahlung gerichteten) allgemeinen Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs. Enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine einschlägige spezielle Kostenerstattungsregelung, so ist auf die allgemeinen Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 102 ff., insbesondere § 105 Abs. 1 Satz 1, SGB X) über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen. Zum Beginn einer neuen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII. Hier: - Übergang von sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) auf intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) - keine neue Leistung; - Übergang von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) auf Erziehung/Betreuung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) - neue Leistung. Eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei der Beurteilung, ob eine neue Leistung beginnt, außer Betracht zu bleiben.