OVG Bremen - Beschluss vom 12.11.2021
2 B 175/21
Normen:
AufenthG § 15a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 471/21

Jugendhilferechtliches Verteilungsverfahren im Aufenthaltsrecht

OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 2 B 175/21

DRsp Nr. 2021/17326

Jugendhilferechtliches Verteilungsverfahren im Aufenthaltsrecht

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 07. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 15a;

Gründe

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.03.2021, mit dem der Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zugewiesen und ihm die Vollstreckung der Zuweisung mit unmittelbarem Zwang angedroht wurde, zu Unrecht abgelehnt hat.