LAG Köln - Beschluss vom 28.08.1996
7 TaBV 11/96
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 20
LAGE § 78a BetrVG 1972 Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 5/95

Jugendvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

LAG Köln, Beschluss vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 7 TaBV 11/96

DRsp Nr. 2001/5982

Jugendvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist auch zumutbar, wenn zwar in seinem Ausbildungsberuf im Betrieb kein Arbeitsplatz frei ist, wohl aber für eine andere Tätigkeit, und der Jugendvertreter damit einverstanden ist.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Arbeitgeberin (AG) ist ein Unternehmen der Telekommunikation mit rund 213.000 Arbeitnehmern und einem Betrieb (Niederlassung) u.a. in Aachen mit rund 750 Arbeitnehmern. Sie hat dort u.a. den am 07.03.1975 geborenen Frank Bley zum Kommunikationselektroniker ausgebildet. Dieser ist in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden, hat unter dem 04.01.1995 die Arbeitgeberin um ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung nach Beendigung seiner Ausbildung nach § 78 a BetrVG gebeten, die Ausbildung am 31.01.1995 erfolgreich beendet und wird seitdem in der Fernsprechauskunft in Aachen (120 Arbeitnehmer) als Auskunfterteiler beschäftigt. Die Arbeitgeberin hat am 09.02.1995 bei Arbeitsgericht gemäß § 78 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 BetrVG beantragt,

das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Beteiligten Frank Bley begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.