VGH Hessen - Beschluss vom 05.09.2006
10 TG 1915/06
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; SGB VIII § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 241
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 G 1917/06

Jugendwohlfahrt- und Jugendförderungsrecht: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Elternteils gegen Kostenbeitragsbescheid im Jugendhilferecht - aufschiebende, Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Widerspruch, Wirkung

VGH Hessen, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 10 TG 1915/06

DRsp Nr. 2008/2453

Jugendwohlfahrt- und Jugendförderungsrecht: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Elternteils gegen Kostenbeitragsbescheid im Jugendhilferecht - aufschiebende, Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Widerspruch, Wirkung

»Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 1. Oktober 2005 kommt Widersprüchen von Eltern gegen Beitragsbescheide nach §§ 91 ff. SGB VIII aufschiebende Wirkung zu. Die Kostenbeiträge nach den genannten Bestimmungen sind keine Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; SGB VIII § 92 Abs. 2 ;

Gründe: