LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.06.2021
6 TaBV 7/20
Normen:
SGB IX § 177; SGB IX § 180 Abs. 6; SGB IX § 180 Abs. 7; PersVG LSA § 13 Abs. 2; PersVG LSA § 14; PersVG LSA § 27 Abs. 1; PersVG LSA § 28 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 78/19

Junktim zwischen Wählbarkeit zum Personalrat und Amtsausübung als Hauptvertrauensperson der SchwerbehindertenZulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 6 TaBV 7/20

DRsp Nr. 2021/13284

Junktim zwischen Wählbarkeit zum Personalrat und Amtsausübung als Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde

1. Gem. § 177 Abs. 7 Satz 3 SGB IX erlischt das Amt der Vertrauensperson der Schwerbehinderten vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Vertrauensperson ihre Wählbarkeit verliert. Danach erlischt das Amt, wenn sie die Wählbarkeit zum Personalrat verliert. Denn gem. § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist für die Schwerbehindertenvertretung nicht wählbar, wer dem Personalrat kraft Gesetzes nicht angehören kann. 2. Bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob § 177 Abs. 3 und Abs. 7 SGB IX auch den Fall einer längerfristigen Abordnung umfassen und ob ein Verlust der Wahlfähigkeit zum Personalrat nach Landesrecht auch den Verlust des Amtes als Schwerbehindertenvertreter zur Folge hat, ist klärungsfähig, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Sie ist auch von allgemeiner Bedeutung und stellt sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen. Die Rechtsbeschwerde ist daher zuzulassen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3.3.2020 zum Akz. 9 BV 78/19 wie folgt abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.