LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2017
L 5 P 4/16 KL
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 4-5; SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1; PSG III Art. 1 Nr. 17a Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Kalkulation von PflegesatzvergütungenRisikozuschlagAnspruch auf eine angemessene Vergütung des UnternehmerrisikosErmessen der SchiedsstelleEntgeltbemessung aufgrund Auslastungsquote

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 5 P 4/16 KL

DRsp Nr. 2018/5325

Kalkulation von Pflegesatzvergütungen Risikozuschlag Anspruch auf eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos Ermessen der Schiedsstelle Entgeltbemessung aufgrund Auslastungsquote

1. Nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Pflegesätze dem Pflegeheim die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB XI als Überschuss verbleiben. 2. Durch § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der Fassung von Art. 1 Nr. 17a a) aa) PSG III vom 23.12.2016 (BGBl I, 3191ff) ist nunmehr - mit Wirkung ab 01.01.2017 auch gesetzlich - ausdrücklich klargestellt, dass Pflegeheime Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihres Unternehmerrisikos haben. 3. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber auch bei der Neuregelung nicht vorgezeichnet, sondern weiter der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI überlassen. 4. Grundsätzlich ist es deshalb von den Vertragspartnern hinzunehmen, wenn die Schiedsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegesätze zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt.