LAG Bremen - Beschluss vom 05.01.2006
3 Ta 69/05
Normen:
ArbGG § 48 ; ZPO § 567 § 568 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1390/05

Kammerbeschluss über Abhilfe der sofortigen Beschwerde

LAG Bremen, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 69/05

DRsp Nr. 2006/1527

Kammerbeschluss über Abhilfe der sofortigen Beschwerde

1. Ein von der Kammer gefasster Beschluss muss auch von der Kammer überprüft werden und darf nicht (eventuell) durch den Einzelrichter abgeändert werden.2. Über die Frage, ob der sofortigen Beschwerde abgeholfen wird, muss das Arbeitsgericht durch die Kammer entscheiden.

Normenkette:

ArbGG § 48 ; ZPO § 567 § 568 ;

Gründe:

I.

Auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 24.11.2005 folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

2. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 30.11.2005 zugestellt. Mit einem am 6. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen eingegangen Schriftsatz hat die Beklagte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zur Abhilfeprüfung übersandt.

Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 16.12.2005, der nur durch den Vorsitzenden gefasst wurde, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.