Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung.
Der Kläger ist diplomierter Betriebswirt. Er war seit Januar 1987 bei der Beklagten zuletzt als Product-Manager mit einem Jahresgehalt von 116.600,00 DM beschäftigt. Die Parteien schlossen außer ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über ein nachträgliches Wettbewerbsverbot. Danach war dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren jede Tätigkeit auf den Arbeitsgebieten der Beklagten untersagt. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots sagte die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu.
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