BAG - Urteil vom 13.02.1996
9 AZR 931/94
Normen:
HGB §§ 74, 74c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1512
BB 1996, 1720
BB 1996, 486
DB 1996, 434, 1527
DRsp VI(610)256b-c
MDR 1996, 1267
NJW 1996, 2677
NZA 1996, 1039
ZIP 1996, 1482
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 424/92
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 20. Juni 1994 - 10 Sa 1682/93 -,

Karenzentschädigung bei Aufnahme eines Studiums

BAG, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 931/94

DRsp Nr. 1996/28415

Karenzentschädigung bei Aufnahme eines Studiums

»Die Aufnahme eines Studiums berührt den Anspruch des Angestellten auf die vertraglich geschuldete Karenzentschädigung nicht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 96/89 - AP Nr. 61 zu § 74 HGB). Der Arbeitgeber ist dafür darlegungspflichtig, daß sein früherer Mitarbeiter es unterlassen hat, eine mögliche, nach den gesamten Umständen zumutbare anderweite Tätigkeit aufzunehmen und den vom Gesetz geforderten Mindestverdienst zu erzielen.«

Normenkette:

HGB §§ 74, 74c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung.

Der Kläger ist diplomierter Betriebswirt. Er war seit Januar 1987 bei der Beklagten zuletzt als Product-Manager mit einem Jahresgehalt von 116.600,00 DM beschäftigt. Die Parteien schlossen außer ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über ein nachträgliches Wettbewerbsverbot. Danach war dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren jede Tätigkeit auf den Arbeitsgebieten der Beklagten untersagt. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots sagte die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu.