LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.06.2017
L 4 KA 16/14
Normen:
SGB V (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung) § 106a; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 314/10

KassenarztvergütungSachlich-rechnerische Berichtigung von LeistungenBefugnis zu Richtigstellungen auch für bereits erlassene HonorarbescheideÖffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchEignung von Quartalsprofilen als Indizienbeweis für eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 16/14

DRsp Nr. 2017/12019

Kassenarztvergütung Sachlich-rechnerische Berichtigung von Leistungen Befugnis zu Richtigstellungen auch für bereits erlassene Honorarbescheide Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Eignung von Quartalsprofilen als Indizienbeweis für eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung

1. Die Berechtigung und Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur sachlich-rechnerischen Berichtigung der Abrechnung der Vertragsärzte beruht auf § 106a SGB V (a.F. bis 31. Dezember 2016). 2. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung); sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids. 3. Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Aufhebung des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der Grundnorm des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den gesamten Bereich des Sozialrechts, eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus.