Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2002. Die Parteien streiten insoweit zum einen darüber, ob dem Kläger ein Brutto- oder Nettolohnanspruch zusteht sowie zum anderen über die Anrechenbarkeit anderweitigen Zwischenverdienstes. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gem. §
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.07.2005 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 65 ff. d. A. Bezug genommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|