LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2021
8 Sa 107/21
Normen:
MTV für die Beschäftigten der Universitätsmedizin C. § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 115/20

Kausalität zwischen Beschäftigungsverbot und EntgeltausfallSonderurlaub als Grund der Nichtbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 107/21

DRsp Nr. 2022/7051

Kausalität zwischen Beschäftigungsverbot und Entgeltausfall Sonderurlaub als Grund der Nichtbeschäftigung

1. Der Mutterschutzlohn und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fallen nicht an, wenn die Vergütung aus anderen Gründen als wegen des Beschäftigungsverbots entfällt. Das Beschäftigungsverbot muss die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein. Das Gesetz verlangt, dass wegen der Schutzfrist des MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das ist der Fall, sobald die Hauptleistungspflichten von den Beschäftigungsverboten betroffen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuschüsse nach § 20 MuSchG. 2. Hat die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach dem MuSchG unbezahlten Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart, entfallen die Hauptleistungspflichten. Kausal für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ist dann der Sonderurlaub, nicht aber das gesetzliche Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG. 3. Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin auf Annahme ihres Angebots zur Beendigung des Sonderurlaubs besteht grundsätzlich nicht. Ein solcher könnte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn schwerwiegende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Arbeitnehmerin oder ihrer Familie eingetreten sind.

Tenor

1. 2.