Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. November 2012 wird hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung der Aufwendungen für die Umzugskosten abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für die voraussichtlich für den Umzug entstehenden Kosten höchstens 570 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für beide Rechtszüge zu erstatten.
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