LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.11.2012
L 5 AS 902/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2599/12

KdU nach dem SGB II; Umzugskosten - Umzug; Selbsthilfe; notwendige Aufwendungen; angemessene Aufwendungen; tatsächliche Aufwendungen; Darlehen; Spedition; Umzugshelfer; Zusicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 902/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2007

KdU nach dem SGB II; Umzugskosten - Umzug; Selbsthilfe; notwendige Aufwendungen; angemessene Aufwendungen; tatsächliche Aufwendungen; Darlehen; Spedition; Umzugshelfer; Zusicherung

1. Die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten ist nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten. 2. Zur Notwendigkeit der Durchführung eines Umzugs durch ein Umzugsunternehmen bei Fehlen von Umzugshelfern an einem Wochentag und möglicher Verschiebung des Umzugs auf das Wochenende.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. November 2012 wird hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung der Aufwendungen für die Umzugskosten abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für die voraussichtlich für den Umzug entstehenden Kosten höchstens 570 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4;

Gründe: