LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2017
L 12 KA 132/14
Normen:
SGB V § 140a Abs. 1; SGB V § 140a Abs. 3; SGB V (i.d.F.v. 14.11.2003) § 140b Abs. 1; SGB V § 207;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1240/10

Kein Abschluss von Verträgen über die integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesverbände der Krankenkassen

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 132/14

DRsp Nr. 2017/6628

Kein Abschluss von Verträgen über die integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesverbände der Krankenkassen

1. Verträge über die integrierte Versorgung nach § 140a SGB V können nur von den Krankenkassen, nicht jedoch von den Landesverbänden der Krankenkassen nach § 207 SGB V abgeschlossen werden. 2. Die Vertragspartner sind in § 140b SGB V a.F. bzw. § 140a Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Behandlungsleistungen, die im Rahmen der integrierten Versorgung erbracht werden, solche der Regelversorgung in der vertragsärztlichen oder in der stationären Versorgung zumindest überwiegend ersetzen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.06.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Prozesszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sind.

II.

Die Beklagte trägt 9/10 und die Klägerin 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 140a Abs. 1; SGB V § 140a Abs. 3; SGB V (i.d.F.v. 14.11.2003) § 140b Abs. 1; SGB V § 207;

Tatbestand

Streitig ist die Auszahlung einbehaltener Gesamtvergütungsanteile für die Quartale 4/2006 bis 1/2008 in Höhe von 92.942,46 EUR.