LAG Hamm - Urteil vom 06.03.2006
8 (10) Sa 1932/04
Normen:
BGB § 297 § 615 § 315 ; SGB IX § 81 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3822/03

Kein Angebot der Arbeitsleistung bei fehlender Leistungsfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 8 (10) Sa 1932/04

DRsp Nr. 2006/19816

Kein Angebot der Arbeitsleistung bei fehlender Leistungsfähigkeit

»Kein wirksames Angebot der Arbeitsleistung bei fehlender Leistungsfähigkeit.«

Normenkette:

BGB § 297 § 615 § 315 ; SGB IX § 81 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der im Jahre 11xx geborene und mit einem GdB von 90 schwerbehinderte Kläger Ansprüche auf Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 25.10.2002 bis zum 31.12.2003 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.

Der Kläger ist als gelernter Elektroinstallateur seit dem Jahre 1977 im Montageunternehmen der Beklagten auf der Dauerbaustelle der Firma C2xxxxxx (vormals M1xxxxx) beschäftigt, wurde sodann im Jahre 1988 als Obermonteur in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde und war in den Jahren 1994 bis 1997 zusätzlich als Vertreter des Baustellenleiters eingesetzt. Nachdem der Kläger zuletzt seit August 2001 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und nach Auffassung der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen betrieblich nicht mehr einsatzfähig war, beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, nahm diesen Antrag jedoch später zurück. Hierauf bot der Kläger - nach seiner Behauptung auch bereits in der Kündigungsverhandlung bei der örtlichen Fürsorgestelle mit Wirkung ab dem 25.10.2002 - wiederholt seine Arbeitsleistung an.