Die Parteien streiten, nachdem der Kläger in einem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess der Parteien rechtskräftig obsiegt hat, - soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - um Lohnansprüche des Klägers, die dieser aus dem Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 08.03.2005 verlangt.
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