LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2006
11 Sa 933/05
Normen:
BGB § 275 § 296 § 297 § 615 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1142/05

Kein Annahmeverzug bei fehlender Arbeitserlaubnis - Abgrenzung von Annahmeverzug und Unmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 933/05

DRsp Nr. 2007/14461

Kein Annahmeverzug bei fehlender Arbeitserlaubnis - Abgrenzung von Annahmeverzug und Unmöglichkeit

1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet, wenn die Arbeitsleistung unmöglich wird. 2. Der arbeitgeberseitige Annahmeverzug entfällt daher, wenn und solange das früher wirksam erklärte Leistungsangebot durch eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung oder ein nachträgliches Unvermögen des Arbeitnehmers zur Leistung gegenstandslos wird; dieser Zusammenhang kommt im Gesetzestext dadurch zum Ausdruck, dass § 615 Abs. 1 BGB die Vergütung trotz Nichtleistung der Dienste nur "für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste" nicht aber für solche Dienste gewährt, die auch ohne den Annahmeverzug des Dienstberechtigten nicht hätten geleistet werden können.3. Das Fehlen der Arbeitserlaubnis führt zwar nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, macht aber die Leistung im Sinne des § 275 BGB unmöglich.

Normenkette:

BGB § 275 § 296 § 297 § 615 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, nachdem der Kläger in einem vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess der Parteien rechtskräftig obsiegt hat, - soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung - um Lohnansprüche des Klägers, die dieser aus dem Gesichtspunkt des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 08.03.2005 verlangt.