LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2006
4 Sa 416/06
Normen:
BGB § 297 § 362 Abs. 1 § 364 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 25/05

Kein Annahmeverzug bei Leistungsunwilligkeit - berechtigte Nichteinlösung eines Schecks zur Vermeidung von Rechtsnachteilen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 416/06

DRsp Nr. 2007/9805

Kein Annahmeverzug bei Leistungsunwilligkeit - berechtigte Nichteinlösung eines Schecks zur Vermeidung von Rechtsnachteilen

1. Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist; Leistungswilligkeit setzt eine Leistungsbereitschaft voraus, also den ernsthaften Willen, die angebotene Leistung zu erbringen, so wie sie geschuldet ist.2. Durch Übersendung eines Schecks tritt eine Erfüllung nicht ein (§ 362 Abs. 1 BGB); die Erfüllungswirkung des § 364 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.3. Zur Meidung von Rechtsnachteilen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen von der Arbeitgeberin übersandten Scheck einzulösen, wenn er berechtigterweise der Formulierung des Anschreibens, dass mit der Übersendung des Schecks die Angelegenheit erledigt ist, einen potentiellen Erklärungsinhalt dergestalt entnimmt, dass eine etwaige Einlösung des Schecks zum Ausschluss weiterer Ansprüche führt, auch wenn dies die Arbeitgeberin ausdrücklich nicht erklärt hat.

Normenkette:

BGB § 297 § 362 Abs. 1 § 364 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand: