LAG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2022
7 Sa 6/22
Normen:
BGB § 242; BGB § 315; BGB § 618; BGB § 1004 Abs. 1; IfSG § 2 Nr. 2; IfSG § 28a; 14. BayIfSMV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 454/21

Kein Annahmeverzug bei nicht ordnungsgemäßem Angebot der ArbeitsleistungAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 6/22

DRsp Nr. 2023/5071

Kein Annahmeverzug bei nicht ordnungsgemäßem Angebot der Arbeitsleistung Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

1. Kann der Arbeitnehmer nach ärztlichem Attest während der Corona-Pandemie keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und verlangt der Arbeitgeber aber zu Recht das Tragen einer solchen Bedeckung aus Arbeitsschutz- und Hygienegründen, ist der Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anzubieten. 2. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

I. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 29.10.2021 - 6 Ca 454/21 - wird dieses abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 03.02.2021 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/6 und die Klägerin zu 5/6.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 315; BGB § 618;