LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.05.2008
1 Sa 474/07
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2, 3 ; BGB § 295 § 297 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1071 b/07

Kein Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei fehlendem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers - abgestufte Darlegungs- und Beweislast

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 474/07

DRsp Nr. 2008/18603

Kein Annahmeverzug der Arbeitgeberin bei fehlendem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers - abgestufte Darlegungs- und Beweislast

1. Das Leistungsvermögen des Schuldners im Sinne von § 297 ZPO setzt seinen Leistungsfähigkeit und einen entsprechenden Leistungswillen voraus.2. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des fehlenden Leistungsvermögens des Arbeitnehmers; trägt die Arbeitgeberin jedoch ausreichend Indizien vor, aus denen sich die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ableiten lässt, hat dieser die Indizwirkung zu erschüttern.3. Mögliche Indiztatsachen sind etwa Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach dem Verzugszeitraum; dazu muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret erklären und dartun, aus welchen Gründen Leistungsunvermögen aus dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht gefolgert werden kann.4. Ist der Arbeitnehmer dem nachgekommen, trifft die Beweislast wiederum die Arbeitgeberin; trägt der Arbeitnehmer hingegen nichts vor oder ist sein Vorbringen unsubstantiiert, gilt die Behauptung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig gewesen, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2, 3 ; BGB § 295 § 297 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Lohnansprüche aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten zustehen.