Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juli 2018 bis September 2019.
Der Kläger ist am XX.XX.1962 geboren und wohnt in A.
Die Parteien haben am 14. Juli 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem es auszugsweise heißt:
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