LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2021
3 Sa 112/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6172/18

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei ausreichendem Angebot an Arbeitnehmer zur Erbringung der ArbeitsleistungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 112/20

DRsp Nr. 2021/14233

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei ausreichendem Angebot an Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn er durch Vorlage von Dienstplänen und weiteren Schreiben dem Arbeitnehmer hinreichend Gelegenheit zur Erbringung der Arbeitsleistung einräumt. Der Vorlage verschiedener Dienstpläne bedarf es dabei nicht. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers liegt beim Arbeitgeber.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2019 -10 Ca 6172/18- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juli 2018 bis September 2019.

Der Kläger ist am XX.XX.1962 geboren und wohnt in A.

Die Parteien haben am 14. Juli 1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem es auszugsweise heißt: