Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 18. Mai 2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Die am 28. Oktober 19XX geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Dienstvertrags vom 17. Mai 1983 seit dem 6. Juni 1983 bei der Beklagten als Arztsekretärin angestellt. Die Bruttomonatsvergütung der Klägerin beträgt zuletzt knapp 3.300,00 EUR.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist unter anderem der Betrieb von diakonischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren sowie die ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlung und Pflege von Kranken nach den Grundsätzen der christlichen Krankenpflege (Amtsgericht Hagen
Die Regelung in § 2 des Dienstvertrags der Parteien vom 17. Mai 1983 lautet auszugsweise wie folgt:
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