LAG Hamm - Urteil vom 22.09.2021
9 Sa 647/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2575/20

Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag mangels FlexAZ als AnspruchsgrundlageKein Bezugnahme auf FlexAZ aufgrund der Auslegung des Arbeitsvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 647/21

DRsp Nr. 2021/16722

Kein Anspruch auf Altersteilzeitarbeitsvertrag mangels FlexAZ als Anspruchsgrundlage Kein Bezugnahme auf FlexAZ aufgrund der Auslegung des Arbeitsvertrags

Eine arbeitsvertragliche Klausel, die nur den BAT sowie jeweilige Änderungen zum Bestandteil des Vertrags erklärt, erfasst nicht den TV FlexAZ.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 18. Mai 2021 - 5 Ca 2575/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

Die am 28. Oktober 19XX geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Dienstvertrags vom 17. Mai 1983 seit dem 6. Juni 1983 bei der Beklagten als Arztsekretärin angestellt. Die Bruttomonatsvergütung der Klägerin beträgt zuletzt knapp 3.300,00 EUR.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist unter anderem der Betrieb von diakonischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren sowie die ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlung und Pflege von Kranken nach den Grundsätzen der christlichen Krankenpflege (Amtsgericht Hagen HRB 33XX). Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands.

Die Regelung in § 2 des Dienstvertrags der Parteien vom 17. Mai 1983 lautet auszugsweise wie folgt: