LSG Bayern - Urteil vom 22.02.2017
L 6 R 560/15
Normen:
SGB IX § 51 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1096/13

Kein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nach dem SGB IX bei nicht abgeschlossener Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 6 R 560/15

DRsp Nr. 2017/8300

Kein Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld nach dem SGB IX bei nicht abgeschlossener Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Es besteht kein Anspruch auf sog. Anschluss-Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX wenn der Kläger die zugrundeliegende Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht abgeschlossen hat. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wurde und der Kläger tatsächlich nicht bis zum vorgesehenen Ende der Maßnahme daran teilgenommen hat. Die Gründe für das Abbrechen der Maßnahme sind nicht maßgebend.

1. Voraussetzung für die Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld ist der Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. 2. Abgeschlossen ist eine entsprechende Maßnahme, wenn sie planmäßig - wie vorgesehen - beendet worden ist. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI ist eine Maßnahme nur dann abgeschlossen, wenn sie auch mit Erfolg beendet worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 51 Abs. 4;

Tatbestand