LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2021
14 Sa 97/18
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 128/17

Kein Anspruch auf Bestellung eines NotanwaltsErfolgslosigkeit einer Anhörungsrüge

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 97/18

DRsp Nr. 2021/13031

Kein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts Erfolgslosigkeit einer Anhörungsrüge

Es besteht kein Anspruch auf die Bestellung eines Notanwalts, da der Antragssteller weder nachgewiesen hat, dass es ihm unmöglich war, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch dass Erfolgsaussichten hinsichtlich der Geltendmachung einer Anhörungsrüge bestehen.

Tenor

[...] wird der Antrag des Antragstellers vom 2. Februar 2021 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorliegend nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils die Beiordnung eines Notanwalts, um durch diesen Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erheben, einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO stellen und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nach § 164 Abs. 1 ZPO anbringen zu lassen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Anwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO ist zurückzuweisen.

1.