Die Klägerin begehrt mit der Klage die Entfernung von Gesprächsniederschriften und Vermerken aus ihrer Personalakte.
Die im Jahre 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.06.1991 als Kinderpflegerin für die Beklagte tätig, zunächst in der Kindertagesstätte W S , seit dem 01.10.2003 in der Kindertagesstätte V und seit dem 01.11.2004 in der Kindertagesstätte H S . Mit der Klage begehrt die Klägerin die Entfernung von Besprechungsniederschriften und Vermerken (Bl. 10 - 24 d. A.), die anlässlich der Erörterung der Fehlzeitenproblematik der Klägerin angefertigt worden sind.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Niederschriften und Vermerken weder um Abmahnungen oder Ermahnungen gehandelt habe, noch die Klägerin die Unrichtigkeit der Protokollierung des tatsächlichen Verlaufs der angeführten Gespräche vorgetragen habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 17.8.2005 (Bl. 65 - 70 d. A.) Bezug genommen.
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