LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2006
9 Sa 678/06
Normen:
BAT § 29 B Abs. 5, 6, Abs. 7 Satz 1, 3 ; TVÜ-VKA § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 980/06

Kein Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag unter Einschluss des Ehegattenkinderanteiles bei gleichstehender Tätigkeit des Ehegatten in privater Hilfsorganisation - Tarifmerkmal der Beteiligung der öffentlichen Hand an Organisation des Brand- und Katastrophenschutzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 678/06

DRsp Nr. 2007/11725

Kein Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag unter Einschluss des Ehegattenkinderanteiles bei gleichstehender Tätigkeit des Ehegatten in privater Hilfsorganisation - Tarifmerkmal der Beteiligung der öffentlichen Hand an Organisation des Brand- und Katastrophenschutzes

1. Der Tarifwortlaut des § 29 B Abs. 7 Satz 3 BAT verlangt keine herrschende, überwiegende oder auch nur bedeutende oder erhebliche Beteiligung der öffentlichen Hand; es kommt allein auf eine finanzielle Beteiligung überhaupt an, nicht aber auf deren Art und Umfang, so dass nicht nur laufende sondern auch einmalige Mittelzuweisungen das Tarifmerkmal erfüllen können. 2. § 29 B Abs. 5 BAT bezweckt aus Gründen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, dass im öffentlichen Dienst tätigen Eheleuten insgesamt einmal der volle Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages gezahlt wird; dieser Zweck besteht auch, wenn die Beteiligung der öffentlichen Hand am Arbeitgeber des Ehegatten mit staatlichen Zuschüssen bescheiden ist.3. Die Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin bei einer privaten Hilfsorganisation steht dem öffentlichen Dienst gleich, wenn das Land Rheinland-Pfalz dieser Organisation jährlich Zuschüsse in Höhe von 12.300 EUR für den Brand- und Katastrophenschutz leistet.