LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2018
L 5 KR 215/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 579/16

Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Behandlung mit Serumaugentropfen aus Eigenblut in der gesetzlichen KrankenversicherungDrohender einseitiger Sehverlust ist keine lebensbedrohliche Erkrankung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 215/17

DRsp Nr. 2018/4149

Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten einer Behandlung mit Serumaugentropfen aus Eigenblut in der gesetzlichen Krankenversicherung Drohender einseitiger Sehverlust ist keine lebensbedrohliche Erkrankung

Eine wertungsmäßig einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit vergleichbare Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V liegt bei drohendem einseitigem Sehverlust nicht vor.

1. Für die dogmatische Erfassung der wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung orientieren sich der Gesetzgeber und die Rechtsprechung am Erfordernis einer extremen bzw notstandsähnlichen Situation. 2. Eine solche kann bei drohender Erblindung vorliegen. 3. Hochgradige Sehbehinderungen reichen dagegen nicht aus; erst recht genügt ein nur einseitiger drohender Sehverlust nicht. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz die Einbeziehung wertungsmäßig vergleichbarer Erkrankungen in den Schutzbereich des § 2 Abs. 1a SGB V nicht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.8.2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;

[Tatbestand]