LSG Bayern - Urteil vom 29.03.2017
L 1 R 546/15
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 19/14

Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei einer fehlenden schweren spezifischen Leistungsbehinderung durch einen nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhenden Analphabetismus

LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 1 R 546/15

DRsp Nr. 2017/8908

Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei einer fehlenden schweren spezifischen Leistungsbehinderung durch einen nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhenden Analphabetismus

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhender Analphabetismus stellt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, durch die für den Versicherten der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.