LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2006
4 Sa 24/06
Normen:
KSchG § 1a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 614
AuR 2006, 291
BB 2006, 2140
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6330/05

Kein Anspruch auf gesetzliche Abfindung bei vertraglicher Abfindungsregelung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 24/06

DRsp Nr. 2006/21455

Kein Anspruch auf gesetzliche Abfindung bei vertraglicher Abfindungsregelung

1. Die Regelungen des § 1a KSchG stellen den Arbeitsvertragsparteien ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses zur Verfügung; abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung sind dadurch nicht ausgeschlossen.2. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach § 1a KSchG ein, schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt; bietet der Arbeitgeber hingegen die Zahlung einer (höheren oder niedrigeren) Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, kommt nur eine vertraglich begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach § 1 a KSchG.3. Der Arbeitgeber kann zulässigerweise die Zahlung einer freiwilligen Abfindung von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Erhalt der Kündigung abhängig zu machen.

Normenkette:

KSchG § 1a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 1 a KSchG zur Zahlung einer weiteren Sozialabfindung verpflichtet ist.